Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Kinderbetreuung

Während der Corona-Pandemie sind die Schulen und KiTas derzeit geschlossen. Viele Eltern müssen daher den Betreuungsbedarf Ihrer Kinder selber regeln. Sofern der Arbeitgeber aber kein Entgegenkommen zeigt, drohen vielen Eltern Verdienstausfälle. Diesem Umstand wird nun Rechnung getragen, denn der Bund hat beschlossen, Eltern in einem gewissen Umfang und unter besonderen Voraussetzungen für die Verdienstausfälle zu entschädigen.

Keinen Anspruch hat, wer

  • eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind hat (z.B. Notbetreuung in der KiTa, andere im Haushalt lebende Personen oder anderer Elternteil, aber ausdrücklich nicht die Großeltern)
  • in Kurzarbeit ist
  • für den geplanten Zeitraum genehmigten Erholungsurlaub hat
  • noch alten Urlaub aus dem Vorjahr hat
  • noch ein Überstundenguthaben oder ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto hat
  • die Arbeit vom Homeoffice aus erledigt

Außerdem darf das Kind noch keine 12 Jahre alt sein und es dürfen keine Schulferien sein. Ferner muss die Schule oder KiTa aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen worden sein und der Arbeitgeber darf dem betreffenden Mitarbeiter keine anderweitigen Möglichkeiten anbieten, z.B. bezahlte Freistellung.

Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, bestehen gute Aussichten, dass man eine Entschädigung für den Verdienstausfall erhält. Der Arbeitgeber tritt grundsätzlich erst einmal in Vorleistung. Er kann sich das Entgelt dann auf Antrag aber erstatten lassen. Dazu muss ein Online-Formular genutzt werden, das vermutlich ab 01.05.2020 abrufbar sein wird.